Wirksame betriebsbedingte Kündigung trotz Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im Ausland

Eine wirksame Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG setzt einen Grund der in der Person oder im Verhalten eines Arbeitnehmers liegt voraus. Auch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, können eine ordentliche Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes rechtfertigen. Ein Betriebsbedingter Grund kann u.a. gegeben sein, wenn durch eine Betriebsstilllegung eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Der Arbeitnehmer kann einer betriebsbedingte n Kündigung jedoch entgegenhalten, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb besteht.

Über die Frage einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hatte auch die 5 Kammer des LAG Hamburg zu entscheiden. Die Klägerin war als Sales Managerin bei der Beklagten, einer Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts mit Hauptsitz in Budapest, die eine Fluglinie betreibt, beschäftigt. Der Vorstand der Beklagten fasste 2009 den Beschluss alle ausländischen Büros in Europa außerhalb Ungarns zu schließen. Daraufhin kündigte die Beklagte die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter in Deutschland und somit auch das der Klägerin. Die Klägerin wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage. Sie ist der Ansicht, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Sie hätte in Budapest weiterbeschäftigt werden können. Die Beklagte ist hingegen der Meinung, dass durch die Schließung der deutschen Büros die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin entfallen und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nur in Bezug auf Betriebe, die in Deutschland gelegen sind, zu berücksichtigen sei.

Das LAG Hamburg entschied mit Urteil vom 11.05.2011, Az.: 5 Sa 1/11, zugunsten der Beklagten.

Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, dass aus wirtschaftlichen Gründen alle ausländischen Büros in Europa (außerhalb Ungarns) zu schließen sind, führte zum Wegfall sämtlicher Arbeitsplätze in Deutschland und somit auch zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin. Diese Entscheidung war nach Ansicht des Gerichtes nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich.

Des Weiteren führte das LAG Hamburg unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 26.03.2009 – 2 AZR 883/07) aus, dass hinsichtlich einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im selben Betrieb auf die in Deutschland gelegenen Betriebe abzustellen sei.

„ Als Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne können vorliegend aber nur die in Deutschland gelegenen Büros zusammengefasst werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nur auf in Deutschland gelegene Betriebe anwendbar.“

„Bezogen auf den Betrieb in Deutschland liegt eine Betriebsstilllegung vor, so dass die Tätigkeiten in Deutschland in vollem Umfang, mithin auch für die Klägerin, entfallen sind und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht.“

Es ist jedoch zu beachten, dass das BAG  mit Urteil vom 26.05.2011, Az.: 8 AZR 37/10 entschieden hat, dass eine Betriebsverlagerung ins Ausland ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB sein kann. Eine Änderung der Rechtsprechung des BAG zum Begriff des Betriebes im kündigungsrechtlichen Sinne ist daher abzuwarten.

Rechtsanwältin Claudia Thim, Prof. Dr. Streich & Partner, Berlin Mitte, berät und vertritt Mandanten in allen arbeitsrechtlichen Fragen.

Rudolf Streich
Prof. Dr. Rudolf Streich
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