Nicht erfüllter Auskunftsanspruch als Indiz für eine Diskriminierung
Gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung eines Arbeitnehmers vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte über das Vorliegen einer Benachteiligung wegen ethischer Herkunft zu entscheiden.
Die in der Türkei geborene Klägerin war seit dem 01.02.2008 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten, die insgesamt elf Bezirksverwaltungen betreibt, beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag war befristet und wurde nach Ablauf der ersten Frist verlängert. Im Anschluss an diese zweite Befristung wurde die Klägerin nicht in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen. Die Arbeitsverhältnisse der ebenfalls befristeten Mitarbeiter Z. und Y. wurden hingegen entfristet. In der Bezirksverwaltung, in der die Klägerin beschäftigt war, wurden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin außer der Klägerin keine weiteren Arbeitnehmer nicht deutscher Herkunft beschäftigt.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, sie sei wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden. Die Beklagte erklärte, dass eine Benachteiligung wegen der Herkunft nicht vorliege. Auf das Auskunftsverlangen der Klägerin, hinsichtlich der Gründe, die zur Entscheidung ihrer Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geführt haben, erfolgte seitens der Beklagten keine Auskunft.
Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat nunmehr mit Urteil vom 25.03.2011, Az.: 9 Sa 678/10 entschieden, dass der Umstand das der Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis eine vom Arbeitnehmer als Merkmalsträger geforderte Auskunft über die Gründe einer ungünstigen Behandlung nicht erfüllt, jedenfalls zusammen mit anderen Tatsachen das Vorliegen einer vom Arbeitnehmer behaupteten Diskriminierung vermuten lassen kann.
Das Landesarbeitsgericht, hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Klägerin eine weniger günstige Behandlung erfahren hat als die ebenfalls bei der Beklagten zunächst befristet beschäftigten Arbeitnehmer Z. und Y.
„ Eine weniger günstige Behandlung wegen eines nach § 1 AGG verpönten Merkmals ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an das Merkmal anknüpft oder durch sie motiviert ist. Ausreichend ist dabei, dass das Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, dass die Entscheidung beeinflusst hat. Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an.“
Der Beschäftigte genügt seiner Darlegungslast im Prozess dann, wenn er Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen.
Als ein Indiz sah hier das Landesarbeitsgericht u.a. die Nichterfüllung des der Klägerin zustehenden Auskunftsanspruches an.
Es wäre dann die Sache des Arbeitgebers gewesen das Gericht davon zu überzeugen, dass die Benachteiligung nicht auf einem verpönten Merkmal beruht.
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Herr Prof. Dr. Rudolf Streich
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