Gerichtlicher Vergleich, ein Zeugnis nach einem Formulierungsvorschlag zu erteilen, ist nicht vollstreckbar

Sachverhalt

Das LAG Düsseldorf hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage schlossen die Beteiligten im Ausgangsverfahren am 04.08.2010 einen Vergleich, in welchem es unter anderem heißt:

2. Die Beklagte erstellt zugunsten des Klägers ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der dortigen Beschäftigung des Klägers seit dem Jahre 1987 entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf, der innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von zwei Wochen ab Überlassung des Entwurfes auf dem Briefkopf der Beklagten mit dem Datum des 04.05.2010 ausgefertigt, von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Kläger zurückgereicht wird.

Der ausgeschiedene Arbeitnehmer übermittelte einen Zeugnisentwurf. Der ehemalige Arbeitgeber erteilte ihm jedoch ein Zeugnis, welches unter anderem in der Tätigkeitsbeschreibung sowie der Bewertung von Leistung und Verhalten von dem Entwurf abwich.

Der Arbeitnehmer meint, der Vergleich habe einen vollstreckungsfähigen Inhalt, da das Vollstreckungsgericht lediglich zu prüfen habe, ob eine Übereinstimmung zwischen seinem Entwurf und dem vom Schuldner ggfs. erstellten Zeugnis bestehe.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren hat das Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld von 500,- € festgesetzt.

Entscheidung

Die sofortige Beschwerde war erfolgreich. Denn es fehlt an einem entsprechenden vollstreckungsfähigen Titel.

Zwar werde in der Rechtsprechung teilweise angenommen, die Verpflichtung eines Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, ein Zeugnis nach einem vom Arbeitnehmer noch zu erstellenden Formulierungsvorschlag zu erteilen, sei vollstreckbar (LAG Köln 02.01.2009 - 9 Ta 530/08 - JurBüro 2009, 271; LAG Hamm 04.08.2010 - 1 Ta 196/10 - juris). Nach Auffassung des LAG Düsseldorf stehen dieser Ansicht jedoch anerkannte Grundsätze der Zwangsvollstreckung entgegen.

Der Schuldner müsse aus einem Vollstreckungstitel zuverlässig erkennen können, welche Verpflichtungen er vorzunehmen hat, zu denen er durch Zwangsgeld und notfalls auch durch Zwangshaft gezwungen werden kann. Unklarheiten über den Inhalt des Vollstreckungstitels könnten nicht im Vollstreckungsverfahren gelöst werden. Dessen Aufgabe sei es zu klären, ob der Schuldner einer festgesetzten Verpflichtung nachgekommen sei, nicht aber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese bestehe. 

Dabei könne ein Vollstreckungstitel grundsätzlich nur aus sich heraus ausgelegt werden. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, dürften bei der Auslegung in der Regel nicht berücksichtigt werden. Allerdings bestehe die Möglichkeit, im Titel auf andere Urkunden zu verweisen. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917).

Mit einer derartigen Verweisung sei die hier zu beurteilende Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Die Unterlage, auf die im Vergleich verwiesen werde, sei bei Vergleichsabschluss noch nicht existent gewesen. Die Verpflichtung der Schuldnerin sei deshalb nicht hinreichend konkret beschrieben: "Sie weiß lediglich, dass sie sich nach dem Entwurf des Gläubigers zu richten hat, jedoch nicht, wie dieser aussieht". Deutlich werde dies bereits daraus, dass der Gläubiger in seinen Vollstreckungsantrag - um diesen bestimmt zu machen - seinen Zeugnisentwurf mit aufgenommen habe. Anders ließe sich auch nicht prüfen, ob die Schuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe.

Letztlich zeige auch der Streit der Beteiligten darüber, ob die Schuldnerin aus Gründen der Zeugniswahrheit vom Entwurf des Gläubigers abweichen durfte, deutlich auf, dass die insoweit zu lösenden Fragestellungen nur in einem Erkenntnisverfahren zu lösen seien.

Beraterhinweis

Der Fall ist ungewöhnlich, zeigt aber, dass beide Seiten selbst bei Abschluss eines vollumfänglichen Vergleichs zur Beendigung und Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses Rechtssicherheit über den Inhalt eines Zeugnisses nur dann erhalten, wenn der Zeugnistext Inhalt des Vergleichs wird, zB durch Bezugnahme auf das Zwischenzeugnis mit Ergänzung um die von beiden Seiten akzeptierte Schlussformulierung.

LAG Düsseldorf: Beschluss vom 10.06.2011 - 13 Ta 203/11

Christian Schäfer
Christian Schäfer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht
Essen

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