Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Anmerkungen zum Urteil des BAG vom 16.02.2012 - 8 AZR 697/10)
Gemäß § 82 SGB IX treffen den öffentlichen Arbeitgeber besondere Pflichten bei der Besetzung offener Stellen: Schwerbehinderte Menschen, die sich auf einen Arbeitsplatz bewerben oder von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst für eine Stelle vorgeschlagen worden sind, sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (vgl. § 82 Satz 2 SGB IX). Eine Verpflichtung zur Einladung ist nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (vgl. § 82 Satz 3 SGB IX).
Das Bundesarbeitgericht hatte im zugrundeliegenden Fall zu klären, ob die Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgesräch mangels fachlicher Eignung unterbleiben konnte oder ob hierdurch gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Beschäftigter aus § 81 Abs.2 SGB IX verstoßen wurde mit der Folge eines Entschädigungsanspruchs wegen Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Der Kläger hatte sich als Pförtner beim Bundesministerium des Innern beworben. In der Stellenausschreibung wurden keine zwingenden fachlichen Anforderungen angegeben; Erfahrungen oder eine Ausbildung im Bereich des Wach- und Sicherheitsdienstes sollten lediglich vorteilhaft sein. Der Kläger wies in seiner Bewerbung auf seine dreijährige Berufserfahrung als Pförtner hin und fügte seiner Bewerbung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises bei. Dennoch erhielt er, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, die Mitteilung, dass er die Stelle nicht erhalten werde und man sich für eine Bewerberin entschieden habe. Daraufhin machte er Entschädigungsansprüche zunächst schriftlich und nach deren Ablehnung auch klageweise geltend. Das ArbG Frankfurt (ArbG Frankfurt, Urt. v. 28.01.2010 - 11 Ca 7932/09) lehnte den geltend gemachten Entschädigungsanspruch in Höhe von drei Monatsgehältern (5.723,28 Euro) ab. Auf Berufung des Klägers verurteilte das LArbG Hessen die Beklagte zur Zahlung von 2.700 Euro (LArbG Hessen, Urt. v. 05.10.2010 - 13 Sa 488/10). Mit seiner Anschlussrevision erstrebte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.723,28 Euro; die Beklagte verlangte die Aufhebung des Urteils. Das BAG schloss sich dem Urteil des Landesarbeitsgerichts an und gewährte eine Entschädigung in Höhe von 2.700 Euro.
In den Entscheidungsgründen betont das Bundesarbeitgericht die besondere Bedeutung der Pflicht aus § 82 Satz 2 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nur so könne sichergestellt werden, dass schwerbehinderte Bewerber hinreichend Gelegenheit bekommen, Arbeitgeber von ihrer Eignung zu überzeugen, ohne dass sie durch vorgeschobene Sachgründe davon abgehalten werden. Dieser Auffassung ist zuszustimmen.
Die Beklagte stützte ihre Annahme, dass dem Kläger offensichtlich die notwendige fachliche Eignung fehle darauf, dass er keine Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO abgelegt hatte. Diese war allerdings nicht Teil des Anforderungsprofils der Ausschreibung geworden.
Das Bundesarbeitgericht führt hierzu aus, der öffentliche Arbeitgeber habe nach Art. 33 Abs. 2 GG eine Bestenauslese durchzuführen und lediglich Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen zu stellen. Die Anforderungen könne er nach dem Zuschnitt der Stelle im Anforderungsprofil festlegen, nach dem sich die Auswahl der Bewerber zu richten habe. Die Eignungsprüfung habe sich jedoch strikt und ausschließlich an diesem Anforderungsprofil zu orientieren. Hier macht das Bundesarbeitgericht deutlich, dassder öffentliche Arbeitgeber, der im Anforderungsprofil einen Sachkundenachweis nach § 34a GewO nicht fordert, sich bei der Ablehnung des Bewerbers hierauf nicht berufen kann.
Eine weitere zutreffende Schlussfolgerung enthält das Urteil dahingehend, dass der Ausschluss des Arbeitnehmers vom Vorstellungsgespräch sich auch nicht durch die Förderung von Frauen nach §§ 7 ff. BGleiG als positive Maßnahme begründen lässt. Denn § 122 SGB IX enthalte einen gesetzlichen Vorrang zugunsten schwerbehinderter Menschen. Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (vgl. § 122 SGB XI).
Den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Im Ergebnis kann der öffentliche Arbeitgeber eine schwerbehinderten Bewerber nicht vom Vorstellungsgespräch ausschließen, wenn er sich auf Gründe beruft, die nicht Gegenstand des verbindlichen Anforderungsprofils sind (hier der Sachkundenachweis gem. § 34a GewO) oder die der Regelung des § 122 SGB IX (Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen) zuwiderlaufen. Schwerbehinderten Bewerbern ist nach dieser Entscheidung dringend anzuraten, die Schwerbehinderung bereits in der Bewerbung mitzuteilen - jedenfalls dann, wenn sie bei einem öffentlichen Arbeitgeber erfolgt. Bereits dann, wenn eine Einladung zum Vorstellungsgespräch unterbleibt, obwohl der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung Kenntnis erhalten hat, stellt dies nach Ansich des BAG ein Indiz gem. § 22 AGG für eine Benachteiligung dar.
Betroffene sollten bei Ansprüchen wegen Benachteiligung beachten, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen kurze Ausschlussfristen gelten. So sieht § 15 Abs.4 AGG eine Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltenmachung von Ansprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz von 2 Monaten vor, es sei denn, in Tarifverträgen sind andere Fristen vereinbart. Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des AGG muss gem. § 61b ArbGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden, da nach Ablauf der Fristen auch begründete Anprüche endgültig verfallen.
(BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 697/10).
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